PKDBSa
§ 30aRechte bei Entgeltumwandlung
- a)
- behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),
- b)
- steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,
- c)
- werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
- d)
- wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 1b BetrAVGUnverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
„… rs nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeit …“
- § 3 BetrAVGAbfindung
„… e dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt …“