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PKDBSa

§ 30aRechte bei Entgeltumwandlung

Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

(1) Soweit die Beiträge zur Abteilung Z 2002 im Wege der Entgeltumwandlung erbracht worden sind,
a)
behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft auch, wenn sein Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber vor Eintritt des Rentenfalles endet (sofortige Unverfallbarkeit),
b)
steht dem Arbeitnehmer bzw. seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen von der Beitragsleistung an ein unwiderrufliches Bezugsrecht bezüglich der Kassenleistungen zu,
c)
werden die Überschussanteile der Abteilung Z 2002 nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
d)
wird dem aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt (§ 30c).
(2) Das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den beteiligten Arbeitgeber bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge wird ausgeschlossen.
(3) Eine Beitragserstattung bezüglich der Entgeltumwandlungsbeiträge ist ausgeschlossen.
(4) Die Kasse ist verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeitgebers zu übertragen, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt der Übertragung tritt. Mit der Erteilung der Zusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des alten Arbeitgebers; mit der Übertragung des Barwerts erlöschen die Verpflichtungen der Kasse gegenüber dem Arbeitnehmer. Entstehen der Kasse bei der Berechnung des Barwerts Aufwendungen, hat der Arbeitnehmer diese zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR016700006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 1b BetrAVGUnverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

    „… rs nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei dem beteiligten Arbeitgeber den Barwert der nach § 1b Abs. 5 BetrAVG unverfallbaren Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber des Arbeitnehmers oder einen Versorgungsträger des neuen Arbeit …“

  • § 3 BetrAVGAbfindung

    „… e dem entsprechenden Barwert wertmäßig entsprechende Zusage erteilt. Für die Höhe des Barwerts gilt § 3 Abs. 2 BetrAVG entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Zeitpunkt …“