(1) Soweit dem aus dem Arbeitsverhältnis bei einem beteiligten Arbeitgeber ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung in der Abteilung Z 2002 mit eigenen Beiträgen eingeräumt ist (§ 30a Abs. 1 Buchstabe d und § 30b Buchstabe c), kann es sich freiwillig weiterversichern.
(2) Die freiwillige Weiterversicherung mit eigenen Beiträgen ist vom Arbeitnehmer binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.
(3) Die Vorschriften über den kalenderjährlichen Mindest- und Höchstbeitrag (§ 30 Abs. 1 und 2) sind auch im Fall der freiwilligen Weiterversicherung anwendbar. Der Mindestbeitrag ist bis zum 15. Oktober jedes Kalenderjahres zu zahlen; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Der Arbeitnehmer kann die freiwillige Weiterversicherung zum Ende jedes Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich kündigen.
(5) Die Kasse kann die freiwillige Weiterversicherung nach vorangehender Mahnung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, wenn der Arbeitnehmer den Mindestbeitrag (§ 30 Abs. 1) nicht spätestens bis zum 30. November des Kalenderjahres gezahlt hat.
(6) Endet die freiwillige Weiterversicherung durch Kündigung, so bleiben die Anwartschaften des Arbeitnehmers aus dem Versicherungsverhältnis der Abteilung Z 2002 in dem zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung erreichten Umfang bestehen (beitragsfreie Versicherung). Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen. Eine erneute freiwillige Weiterversicherung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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