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PflVG

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Hinweis: Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102130965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280c96be4cf0c246421ce982646bad5ad171ead94f81107d1bf278427e48e359

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelAbschnitt 1 Pflichtversicherung§ 1Versicherungspflicht§ 1aBegriffsbestimmungen§ 2Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter§ 2aAusnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch§ 3Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten§ 3aVerfahren der Schadenregulierung§ 4Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen§ 5Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss§ 5aDauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion§ 5bVersicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter§ 5cBescheinigung über den Schadenverlauf§ 5dMindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung§ 6Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge§ 7Durchführungsregelungen; VerordnungsermächtigungAbschnitt 2 Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik§ 8Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters§ 8aAuskunftsstelle§ 8bAllgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf§ 9Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf§ 10Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik§ 11Verordnungsermächtigung zur GemeinschaftsstatistikAbschnitt 3 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus FahrzeugunfällenUnterabschnitt 1 Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen§ 12Leistungspflicht des Entschädigungsfonds§ 13Aufwendungsersatz; Forderungsübergang§ 14Erstattungspflicht des Entschädigungsfonds, Forderungsübergang und RückgriffUnterabschnitt 2 Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen§ 15Leistungspflicht der Entschädigungsstelle§ 16Forderungsübergang auf die EntschädigungsstelleUnterabschnitt 3 Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen§ 17Leistungspflicht des Insolvenzfonds§ 18Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds§ 19Aufwendungsersatz; Forderungsübergang§ 20Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall§ 21Rückgriff unter den Insolvenzfonds§ 22Rückgriffsrecht des Deutschen Büros Grüne KarteUnterabschnitt 4 Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds§ 23Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung§ 24Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe§ 25Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe§ 26Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung§ 27Finanzierung§ 28Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen§ 29SteuerbefreiungAbschnitt 4 Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften§ 30Strafvorschriften§ 31Tarifumstellung bei Bestandsübertragung§ 32Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung§ 33Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; VerordnungsermächtigungAnlagezu § 4 Abs. 2