PflVG
§ 23Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- 1.
- zur Deckung der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Auskunftsstelle und zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsfonds
- a)
- die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
- b)
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 von der Versicherungspflicht befreiten Halter nichtversicherter Fahrzeuge sowie die Haftpflichtschadenausgleiche im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils unter Berücksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand der Fahrzeuge und der Art dieser Fahrzeuge;
- 2.
- zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entschädigungsstelle die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen;
- 3.
- zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzfonds die Versicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Hinweis: Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102130965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280c96be4cf0c246421ce982646bad5ad171ead94f81107d1bf278427e48e359