PflVG
§ 17Leistungspflicht des Insolvenzfonds
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- 1.
- das Fahrzeug bei einem Versicherer mit Sitz im Inland oder mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums versichert ist und
- 2.
- der Versicherer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, ist.
- 1.
- der Geschädigte seinen Wohnsitz im Inland hat und
- 2.
- der Unfall sich
- a)
- im Inland ereignet hat,
- b)
- in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat oder
- c)
- in einem Drittstaat ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte beigetreten ist, wenn das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat.
- 1.
- der Geschädigte keinen Wohnsitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und
- 2.
- der Unfall sich im Inland ereignet hat.
- 1.
- der Geschädigte glaubhaft macht, dass er von der nach Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem er seinen Wohnsitz hat, deshalb keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag, weil es sich bei dem versicherten Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG handelt, und
- 2.
- der Unfall sich im Inland ereignet hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Hinweis: Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102130965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280c96be4cf0c246421ce982646bad5ad171ead94f81107d1bf278427e48e359