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PflVG

Anlagezu § 4 Abs. 2

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

(Fundstelle: BGBl. I 1965, 221;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Mindestversicherungssummen
1.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
a)
für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro,
b)
für Sachschäden 1 300 000 Euro,
c)
für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro.
2.
Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger
a)
für den 10. und jeden weiteren Platz um
aa)50 000 Eurofür Personenschäden,
bb)500 Eurofür reine Vermögensschäden,
b)
vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
aa)25 000 Eurofür Personenschäden,
bb)250 Eurofür reine Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden.
3.
Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
4.
Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Hinweis: Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102130965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280c96be4cf0c246421ce982646bad5ad171ead94f81107d1bf278427e48e359

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