PflVG
§ 20Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- 1.
- diejenige Stelle im Herkunftsstaat des Versicherungsunternehmens, die
- a)
- in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Umsetzung des Artikels 10a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG zugelassen oder errichtet wurde,
- b)
- in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c in Umsetzung des Artikels 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG zugelassen oder errichtet wurde,
- 2.
- in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c die Entschädigungsstelle nach § 24 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
- das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Richtlinie 2009/138/EG.
- 1.
- mit gemäß Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
- 2.
- mit nicht in Nummer 1 genannten Beteiligten, insbesondere
- a)
- mit dem Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist,
- b)
- mit einem nach Artikel 152 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bestellten Vertreter,
- c)
- mit dem Schadenregulierungsbeauftragten,
- d)
- mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ebenso wie dem Insolvenzverwalter (§ 56 der Insolvenzordnung) oder einem sonstigen Verwalter,
- e)
- mit dem Liquidator,
- f)
- mit dem von der Aufsicht bestellten Sonderbeauftragten,
- g)
- mit allen Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind,
- 3.
- mit den zuständigen nationalen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Hinweis: Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR102130965
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280c96be4cf0c246421ce982646bad5ad171ead94f81107d1bf278427e48e359
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 22 InsORechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
„… n Vertreter, c) mit dem Schadenregulierungsbeauftragten, d) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ebenso wie dem Insolvenzverwalter (§ 56 der Insolvenzordnung) oder einem sonstigen Verwalter, e) mit dem Liquidator, f …“
- § 56 InsOBestellung des Insolvenzverwalters
„… n Insolvenzverwalter (§ 22 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ebenso wie dem Insolvenzverwalter (§ 56 der Insolvenzordnung) oder einem sonstigen Verwalter, e) mit dem Liquidator, f) mit dem von der Aufsicht bestellten Sonderbeauftragten, g) m …“