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PflVG

§ 26Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
1.
dass beim Entschädigungsfonds eine Stelle gebildet wird, die in Streitfällen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Entschädigungsfonds auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,
2.
wie die Mitglieder der Stelle nach Nummer 1, die aus einem die Befähigung zum Richteramt besitzenden, sachkundigen und unabhängigen Vorsitzenden sowie einem von der Versicherungswirtschaft benannten und einem dem Bereich der Ersatzberechtigten zuzurechnenden Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie das Verfahren der Stelle einschließlich der Kosten zu regeln ist,
3.
dass Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können, nachdem ein Verfahren vor der Stelle nach Nummer 1 vorausgegangen ist, sofern nicht seit der Anrufung der Stelle mehr als drei Monate verstrichen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119

Hinweis: Änderung durch Art. 9 Abs. 4 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR102130965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 280c96be4cf0c246421ce982646bad5ad171ead94f81107d1bf278427e48e359

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