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PflBBetV

§ 8Übergangsregelung

Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene

Wurden vor dem 14. Februar 2026 Beteiligungsverfahren nach dem Fünften oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch eingeleitet, führen die bisher beteiligten Verbände der Pflegeberufe das jeweilige Beteiligungsverfahren bis zum Abschluss fort. Beteiligungsverfahren, die bis zum 14. Mai 2026 nicht beendet sind, werden ab diesem Zeitpunkt von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene fortgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0290A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94ef558646fc52a440c87eb69ac5745151ed453e0fc9c2ede12d151223f6ffed

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