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PflBBetV

§ 6Beteiligung weiterer Körperschaften und Organisationen

Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene

(1) Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Landesebene, die Belange von beruflich Pflegenden vertreten, sowie weiteren Organisationen, die Belange von beruflich Pflegenden auf Bundesebene vertreten (weitere Körperschaften und Organisationen), Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Zudem können die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Satz 1 den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene Themen zur Befassung vorschlagen; die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sind an die vorgeschlagenen Themen nicht gebunden.
(2) Die Beteiligung der weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 soll frühzeitig erfolgen. Um die weiteren Körperschaften und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 in die Lage zu versetzen, eine Stellungnahme nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen, werden diesen von den maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene die dafür erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0290A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94ef558646fc52a440c87eb69ac5745151ed453e0fc9c2ede12d151223f6ffed

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 118a SGB 11Maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungsermächtigung

    „(1) Im Rahmen der Beteiligung nach § 118a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen die maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene berufsständischen Körperschaften des öffentlich …“