PflBBetV
§ 7Erstattung von Reisekosten und Ersatz des Verdienstausfalls
Verordnung über die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0290A0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 94ef558646fc52a440c87eb69ac5745151ed453e0fc9c2ede12d151223f6ffed
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 113b SGB 11Qualitätsausschuss
„… lichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsandt werden, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesr …“
- § 8 SGB 11Gemeinsame Verantwortung
„… 3) Die Kosten nach Absatz 1 werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gemäß § 8 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch getragen.“
- § 41 SGB 4Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
„… undesreisekostengesetzes sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Im Fall einer Erstattung der Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls durch Dritte kommt eine Erstattung ode …“