(1) Soweit nur eine Organisation als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene anerkannt ist, kann diese Organisation in der Regel eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zur Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch, die eine Teilnahme an Beiräten oder Ausschüssen beinhalten, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von der Organisation unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.
(2) Soweit mehrere Organisationen als maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach § 2 oder nach § 3 anerkannt sind, können diese Organisationen einvernehmlich in der Regel insgesamt eine sachkundige Person, höchstens jedoch zwei sachkundige Personen, zu dem jeweiligen Beteiligungsverfahren entsenden. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung dieser Organisationen eine Einigung auf die sachkundigen Personen nicht zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation unverzüglich durch Los. Ob eine oder zwei sachkundige Personen zu entsenden sind, wird von den Organisationen unter Berücksichtigung der Art des Beteiligungsverfahrens und der jeweils einschlägigen Beteiligungsvorschriften nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.
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