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PflAFinV

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d02bef6e75dd9bba842f8b460e8212a522d14a1fd3191561cfa0eb67166df05

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege§ 1Begriffsbestimmungen§ 2Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen§ 3Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets§ 4Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets§ 5Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets§ 6Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen§ 7Zurückweisung unplausibler Angaben§ 8Festsetzung der Ausbildungsbudgets§ 9Ermittlung des Finanzierungsbedarfs§ 10Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser§ 11Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen§ 12Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen§ 13Einzahlungen in den Ausgleichsfonds§ 14Höhe der Ausgleichszuweisungen§ 15Zahlung der Ausgleichszuweisungen§ 16Abrechnung der Ausgleichszuweisungen§ 17Abrechnung der Umlagebeträge§ 18Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen§ 19Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen§ 20RechnungslegungTeil 2 Durchführung statistischer Erhebungen§ 21Art und Zweck, Umfang§ 22Erhebungsmerkmale§ 23Hilfsmerkmale§ 24Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt§ 25Auskunftspflicht§ 26ÜbermittlungTeil 3 Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten§ 27Verarbeitung personenbezogener Daten§ 27aDatenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes§ 28InkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der AusbildungsvergütungAnlage 2(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets