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PflAFinV

§ 21Art und Zweck, Umfang

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen
1.
die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,
2.
die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und
3.
die Ausbildungsvergütungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d02bef6e75dd9bba842f8b460e8212a522d14a1fd3191561cfa0eb67166df05

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