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PflAFinV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Teil 1
Finanzierung der Ausbildungen in der Pflege
§  1Begriffsbestimmungen
§  2Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
§  3Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
§  4Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
§  5Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
§  6Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
§  7Zurückweisung unplausibler Angaben
§  8Festsetzung der Ausbildungsbudgets
§  9Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 10Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
§ 11Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 12Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 13Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
§ 14Höhe der Ausgleichszuweisungen
§ 15Zahlung der Ausgleichszuweisungen
§ 16Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
§ 17Abrechnung der Umlagebeträge
§ 18Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
§ 19Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
§ 20Rechnungslegung
Teil 2
Durchführung statistischer Erhebungen
§ 21Art und Zweck, Umfang
§ 22Erhebungsmerkmale
§ 23Hilfsmerkmale
§ 24Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
§ 25Auskunftspflicht
§ 26Übermittlung
Teil 3
Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
§ 27Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27aDatenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
§ 28Inkrafttreten
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung
Anlage 2Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d02bef6e75dd9bba842f8b460e8212a522d14a1fd3191561cfa0eb67166df05

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