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PflAFinV

§ 27aDatenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes. Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d02bef6e75dd9bba842f8b460e8212a522d14a1fd3191561cfa0eb67166df05

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