(1) Die zuständige Stelle prüft die Plausibilität der mitgeteilten Auszubildenden- oder Schülerzahlen anhand der mitgeteilten Begründung und der bisherigen Auszubildenden- oder Schülerzahlen. Hält die zuständige Stelle die Angaben für unplausibel, fordert sie den Träger der praktischen Ausbildung oder die Pflegeschule auf, innerhalb von zwei Wochen plausible Auszubildenden- oder Schülerzahlen mitzuteilen.
(2) Teilt ein Träger der praktischen Ausbildung oder eine Pflegeschule der zuständigen Stelle innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 keine plausiblen Auszubildenden- oder Schülerzahlen mit, nimmt die zuständige Stelle eine Schätzung anhand der ihr vorliegenden Erkenntnisse vor. Ist eine Schätzung nach Satz 1 nicht möglich, weil keine Erkenntnisse zu den voraussichtlichen Auszubildenden- oder Schülerzahlen vorliegen, setzt die zuständige Stelle das Ausbildungsbudget auf null fest.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
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