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PflAFinV

§ 10Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser

Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz und nach dem Pflegefachassistenzgesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen

(1) Die Landeskrankenhausgesellschaften teilen der zuständigen Stelle bis zum 1. April des Festsetzungsjahres Name, Träger und Anschrift der Krankenhäuser mit. Die zuständige Stelle wird die Daten nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald es seinen Regelbetrieb aufnimmt.
(2) Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes teilen der zuständigen Stelle bis zum 30. November des Festsetzungsjahres gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrags nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes, sowie die voraussichtliche Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des jeweiligen Krankenhauses mit. Die zuständige Stelle setzt diesen Zuschlag oder Teilbetrag und den monatlichen Umlagebetrag bis zum 15. Dezember des Festsetzungsjahres gegenüber den Krankenhäusern fest. Der Umlagebetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Zuschlags oder des Teilbetrags mit der voraussichtlichen Zahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhauses und der Berücksichtigung des Differenzbetrags nach § 17 Absatz 1 beim jeweiligen Krankenhaus.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR162200018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5d02bef6e75dd9bba842f8b460e8212a522d14a1fd3191561cfa0eb67166df05

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 293 SGB 5Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer

    „… nhäuser mit. Die zuständige Stelle wird die Daten nach Satz 1 aus dem bundesweiten Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die zugelassenen Krankenhäuser abrufen, sobald es seinen Regelbetrieb aufnimmt. (2) Die Vertragsparteien nach § 18 …“