PatAnwAPrV
§ 45Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- nicht zugelassene Hilfsmittel benutzt,
- 2.
- in unzulässiger Weise veränderte Hilfsmittel benutzt oder
- 3.
- in seinem Zugriffsbereich nicht zugelassene oder unzulässig veränderte Hilfsmittel besitzt und nicht nachweisen kann, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- 1.
- nach der Ausgabe und vor der Abgabe einer Klausur den Prüfungssaal oder den weiteren Prüfungsbereich unerlaubt verlässt oder
- 2.
- eine Klausur nicht oder nicht innerhalb der Bearbeitungszeit abgibt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 45 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 77 Abs. 5 F 2017-09-22 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90