PatAnwAPrV
§ 42Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,
- 3.
- die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und
- 4.
- die Mitglieder der Prüfungskommission.
- 1.
- sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,
- 2.
- die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,
- 3.
- einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
- 4.
- einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 10a PAOPatentsachbearbeiter
„… nen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, 3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder 4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deu …“
- § 7 PAOAusbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
„… ung Personen zulassen, die 1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden, 2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, 3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung na …“