Zum Gesetzesinhalt

PatAnwAPrV

§ 42Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind
1.
die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,
2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,
3.
die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und
4.
die Mitglieder der Prüfungskommission.
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die
1.
sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,
2.
die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,
3.
einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder
4.
einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.
Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.
(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5 +++)
(+++ § 42 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 u. 3, Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 10a PAOPatentsachbearbeiter

    „… nen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, 3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder 4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deu …“

  • § 7 PAOAusbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

    „… ung Personen zulassen, die 1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden, 2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, 3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung na …“