PatAnwAPrV
§ 47Prüfungsausschuss
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
- 1.
- einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
- 2.
- einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht,
- 3.
- zwei Patentanwälten und
- 4.
- einem Patentassessor oder einem weiteren Patentanwalt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 47 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 2 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219
Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR343700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 196 GVG
„… Stimmenmehrheit. § 50 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“