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PatAnwAPrV

§ 46Bewertung der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr guteine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte
guteine erheblich über
den durchschnittlichen
Anforderungen
liegende Leistung



= 13 bis 15 Punkte
voll-
befriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende
Leistung



= 10 bis 12 Punkte
befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht


= 7 bis 9 Punkte
ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht


= 4 bis 6 Punkte
mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung


= 1 bis 3 Punkte
ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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