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PatAnwAPrV

§ 40Gegenstände der Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. Zumindest jeweils eine Klausur soll sich dabei im Schwerpunkt auf folgende Aufgabenstellungen beziehen:
1.
juristische Prüfung technischer Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster);
2.
juristische Prüfung nichttechnischer Schutzrechte (Marken, Design);
3.
Erstellung eines Schreibens aus der Rechtspraxis (insbesondere einer Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts oder einer Erwiderung auf einen Bescheid).
(2) Die Gegenstände der mündlichen Prüfung sollen folgenden Rechtsgebieten entnommen werden:
1.
bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht sowie gerichtliches Verfahrensrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind,
2.
Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht und Recht der Arbeitnehmererfindungen,
3.
Markenrecht,
4.
Designrecht,
5.
Sortenschutzrecht,
6.
gewerblicher Rechtsschutz im Unionsrecht und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in Grundzügen auch im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, im Recht der Volksrepublik China und im Recht Japans, und
7.
Berufsrecht der Patentanwälte.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 17.12.2021 I 5219

Sonst: Ersetzt V 424-5-2 v. 3.1.1967 I 118 (PatAnwAPO)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR343700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 68c41b3e727edc743f03c17c0f4a58f6f16295fd5926e391be6dbaa4b31e4b90

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