(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Hilfsmittel zu bestimmen, die die Prüflinge mitzubringen haben und die sie benutzen dürfen.
(2) Prüflingen, die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, soll die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich gewähren. Der Nachteilsausgleich soll die Beeinträchtigung beim Erbringen der Prüfungsleistung angemessen ausgleichen. Er darf die Chancengleichheit nicht beeinträchtigen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht
1.
die Verlängerung der Bearbeitungszeit für das Schreiben einer Klausur um bis zu zwei Stunden und
2.
die Zulassung von Hilfspersonen oder besonderen Hilfsmitteln.
(3) Prüflingen, die aus anderen Gründen beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag einen Nachteilsausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren, sofern die Beeinträchtigung nicht prüfungsbedingter Art ist.
(4) Anträge nach den Absätzen 2 und 3 sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Später eingehende Anträge sind zu berücksichtigen, soweit der Stand der Prüfungsorganisation dies noch zulässt. Die Beeinträchtigungen sind durch amtsärztliches Attest nachzuweisen. In offensichtlichen Fällen kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission auf die Vorlage eines Attests verzichten.
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