PAO
§ 132Voraussetzung des Verbots
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 3 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005570966
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41a298b2731e26b88413dfe5d69080bf867f86af9e57a283dcf734410ac0077c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 21 EuPAGAufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
„… nwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. (3) Der niedergelassene europäische Patentanwalt hat bei der Führung seiner Be …“
- § 15 PatAnwAPrVVerlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis
„… ils auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder 3. mit der Anordnung eines Berufsverbots nach § 132 der Patentanwaltsordnung. (2) Die Patentanwaltskammer hat Patentanwälten die Ausbildungsbefugnis durch schriftlichen Bescheid zu entziehen, wenn …“