PackmAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
- 1.
- Produktionsvorbereitung,
- 2.
- Erstellen eines Handmusters
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
- b)
- Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der Packmittelmaschine umzusetzen,
- c)
- die Auswahl von Materialien und Werkzeugen sowie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzustellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen aufzuzeigen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Packmittel unter Beachtung technischer und organisatorischer Vorgaben zu entwerfen,
- b)
- technische Zeichnungen von Hand anzufertigen,
- c)
- Handmuster manuell herzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt drei Stunden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f351d848aff25b694fb92273fc5c3c81f85b10c5e042a05e55f0ff9bc9df6a8