Zum Gesetzesinhalt

PackmAusbV

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich
Packmittelproduktion
mit 50 Prozent,
2.
Prüfungsbereich
Auftragsplanung
mit 20 Prozent,
3.
Prüfungsbereich
Prozesstechnologie
mit 20 Prozent,
4.
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f351d848aff25b694fb92273fc5c3c81f85b10c5e042a05e55f0ff9bc9df6a8

XML-Quelle beim Herausgeber