PackmAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
- 1.
Prüfungsbereich
Packmittelproduktionmit 50 Prozent, - 2.
Prüfungsbereich
Auftragsplanungmit 20 Prozent, - 3.
Prüfungsbereich
Prozesstechnologiemit 20 Prozent, - 4.
Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f351d848aff25b694fb92273fc5c3c81f85b10c5e042a05e55f0ff9bc9df6a8