PackmAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
- 1.
- Entwickeln von Packmitteln,
- 2.
- Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,
- 3.
- Rüsten von Fertigungsanlagen,
- 4.
- Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,
- 5.
- Instandhaltung;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:
- 1.
- zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:
- I.1
- Metallbearbeitung,
- I.2
- Steuerungstechnik,
- I.3
- Spezielle Fertigungsverfahren,
- I.4
- Computergestützte Mustererstellung;
- 2.
- zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
- II.1
- Stanzformenbau,
- II.2
- Veredelungstechnik,
- II.3
- Leitstandtechnik und Inlineproduktion,
- II.4
- Labor,
- II.5
- Mechanik und Steuerungstechnik,
- II.6
- Computergestützte Packmittelentwicklung und Design;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche Kommunikation,
- 6.
- Betriebliche Managementsysteme.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR098800011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f351d848aff25b694fb92273fc5c3c81f85b10c5e042a05e55f0ff9bc9df6a8