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PackmAusbV

§ 5Durchführung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f351d848aff25b694fb92273fc5c3c81f85b10c5e042a05e55f0ff9bc9df6a8

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