Zum Gesetzesinhalt

PackmAusbV

§ 9Anrechnungsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098800011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f351d848aff25b694fb92273fc5c3c81f85b10c5e042a05e55f0ff9bc9df6a8

XML-Quelle beim Herausgeber