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OrdenNachwV

§ 16Antrag

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

(1) Der Antrag auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises ist schriftlich bei der nach § 14 zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein. Diese Stellen vermerken auf dem Antrag die durch Kriegseinwirkungen verursachten Verwundungen und Beschädigungen des Antragstellers, die aus ihren Unterlagen ersichtlich sind, und leiten den Antrag unverzüglich an die nach § 14 zuständige Behörde weiter.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002470959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9

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