OrdenNachwV
§ 13Berechtigungsausweis
- 1.
- wenn das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges nicht verliehen wurde;
- 2.
- wenn das Besitzzeugnis verlorengegangen ist, der Antragsteller auch nicht im Besitz einer in § 10 Abs. 1 des Ordensgesetzes oder in § 1 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung als Besitznachweis anerkannten Urkunde ist und ihm eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verordnung nicht ausgestellt werden konnte;
- 3.
- wenn die Verleihung zwar urkundlich nachgewiesen werden kann, der Antragsteller aber nach der letzten Verleihung wenigstens eine weitere Verwundung oder Beschädigung erlitten hat oder eine Änderung der dauernden Verwundungsfolgen eingetreten ist, die ihn berechtigt, eine höhere als die verliehene Stufe des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges zu tragen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002470959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9