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OrdenNachwV

§ 15Verfahren

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

(1) Das Verfahren für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt die zuständige Behörde (§ 14) soweit erforderlich das Bundesarchiv und die Krankenbuchlager bei den Versorgungsämtern Berlin, Kassel und München.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002470959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9

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