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OrdenNachwV

§ 14Zuständigkeit

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002470959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9

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