OrdenNachwV
§ 18Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen durch den Antragsteller
- 1.
- Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen oder von Lazarett- oder Krankenhauspapieren deutscher oder ausländischer Stellen, aus denen sich Ursache, Anzahl, Art, Umfang und dauernde Folgen von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen;
- 2.
- Erklärung von zwei glaubwürdigen Personen, die Tatsachen angeben, aus denen sich Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers ergeben oder mit hinreichender Sicherheit schließen lassen, zur Niederschrift vor der nach § 14 zuständigen oder von ihr ersuchten Behörde. Dabei können die Behörden verlangen, daß die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt versichert wird;
- 3.
- eidesstattliche Versicherung einer Person, die auf Grund ihrer früheren dienstlichen Stellung von Verwundungen oder Beschädigungen des Antragstellers Kenntnis hat, zur Niederschrift eines Notars oder der nach § 14 zuständigen Behörde;
- 4.
- den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an den Antragsteller nach den in § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 dieser Verordnung für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung sonstiger Orden und Ehrenzeichen getroffenen Bestimmungen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002470959
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9