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OrdenNachwV

§ 12Form von Bescheiden

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002470959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2afcf8b897803c77bbb2b7192023d09cfd012038a6e997079f466d2bd183cff9

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