OGErzeugerOrgDV
§ 5Stimmrechte und Geschäftsanteile
- 1.
- jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Stimmrechte ausüben kann und
- 2.
- bei einer anerkannten Erzeugerorganisation,
- a)
- die bis zu 15 Mitglieder hat, zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können, oder
- b)
- die mehr als 15 Mitglieder hat, drei oder weniger Mitglieder zusammen nur weniger als 75 Prozent der Stimmrechte ausüben können.
- 1.
- die bis zu 15 Mitglieder hat, jedes Mitglied nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile hält, und
- 2.
- die mehr als 15 Mitglieder hat, auch zwei Mitglieder zusammen nur weniger als 50 Prozent der Geschäftsanteile halten.
- 1.
- Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von anderen Mitgliedern der anerkannten Erzeugerorganisation gehalten, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der juristischen Person denjenigen ihrer Anteilseigner im Verhältnis der gehaltenen Anteile zugerechnet.
- 2.
- Werden Anteile der juristischen Person zu mehr als 49 Prozent von denselben Anteilseignern, die nicht selbst Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation sind, gehalten, werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation zusammengerechnet.
- 3.
- Ist die Personengesellschaft über dieselben Gesellschafter verbunden, so werden die Stimmrechte und Geschäftsanteile der so verbundenen Unternehmen zusammengerechnet, wenn diese Gesellschafter an der jeweiligen Gesellschaft über mehr als 49 Prozent der Stimmrechte oder der Einlagen verfügen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf