OGErzeugerOrgDV
§ 3Mindestgröße
- 1.
- die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
- 2.
- der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5 000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10 000 Tonnen.
- 1.
- einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Erzeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und
- 2.
- einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarktet.
- 1.
- die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen,
- 2.
- die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,
- 3.
- die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf