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OGErzeugerOrgDV

§ 4Mitgliedschaft von Nichterzeugern

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation kann auch sein:
1.
wer
a)
Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder
b)
andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,
2.
wer Mitglied eines Organs der jeweiligen anerkannten Erzeugerorganisation ist.
Durch die Mitgliedschaft der in Satz 1 genannten Person darf das Erreichen der im Unionsrecht festgelegten Ziele der anerkannten Erzeugerorganisation nicht beeinträchtigt werden. Die Satzung der anerkannten Erzeugerorganisation muss vorsehen, dass die in Satz 1 genannte Person von den Entscheidungen bezüglich des Betriebsfonds ausgeschlossen ist.
(2) Eine natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft, die ausschließlich gewerblichen Handel mit Obst und Gemüse betreibt, kann nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sein.
(3) Mitglied einer anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann nur eine nach Unionsrecht anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182

Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf

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