Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
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