OGErzeugerOrgDV
§ 1Anwendungsbereich und Zuständigkeit
- 1.
- für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie
- 2.
- für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.
- 1.
- die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten und
- 2.
- die Koordinierung der Länder bei der administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf