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OGErzeugerOrgDV

§ 28Berichte über Vor-Ort-Kontrollen

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle am Kontrollort ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1.
die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und
4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation oder der geprüften anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182

Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf

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