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OGErzeugerOrgDV

§ 30Kontrollen zur Einhaltung der Zweckbindung

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Die Landesstellen haben bei jedem Beihilfeempfänger stichprobenartig die Einhaltung der Zweckbindung von Investitionen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen. Die zu kontrollierenden Investitionen sind nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(2) Die Landesstellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder die Landesstelle Kenntnis von Unregelmäßigkeiten erlangt.
(3) Die Landesstelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182

Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf

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