Zum Gesetzesinhalt

OGErzeugerOrgDV

§ 26Verwaltungskontrollen

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Die Landesstellen haben vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, vor der Genehmigung eines operationellen Programms und vor der Gewährung einer Beihilfe sowie vor der Auszahlung von Teil- und Schlusszahlungen, Verwaltungskontrollen nach Maßgabe der folgenden Absätze durchzuführen.
(2) Bei den Verwaltungskontrollen vor der Genehmigung operationeller Programme und von Änderungsanträgen zu operationellen Programmen ist mindestens Folgendes zu prüfen:
1.
die Plausibilität der übermittelten Angaben, die im Entwurf des operationellen Programms enthalten sind;
2.
die Übereinstimmung des operationellen Programms mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2117, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126, dem nationalen Strategieplan und dieser Verordnung;
3.
die Förderfähigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben;
4.
die Kohärenz und technische Qualität des Programms, die Zuverlässigkeit der Schätzungen und des Finanzierungsplans sowie die Planung der Durchführung.
(3) Bei den Verwaltungskontrollen zur Auszahlung der Schlusszahlung ist Folgendes zu prüfen:
1.
die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben,
2.
die Plausibilität des Prüfberichts einer gesetzlich zugelassenen Prüfstelle zum Wert der vermarkteten Erzeugung, zu den Beiträgen zum Betriebsfonds und zu den getätigten Ausgaben,
3.
die eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Ausgaben zu den gelieferten Erzeugnissen und erbrachten Dienstleistungen,
4.
die Übereinstimmung der durchgeführten Maßnahmen mit den im genehmigten operationellen Programm aufgeführten Maßnahmen,
5.
die Einhaltung der vorgeschriebenen finanziellen und sonstigen Begrenzungen, und
6.
ob die Maßnahmen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, im Einklang stehen mit den geltenden nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum und Absatzförderungsprogrammen sowie mit den verbindlichen Normen, die in nationalen Rechtsvorschriften oder im nationalen Strategieplan und den nationalen Förderleitlinien festgelegt sind.
(4) Die Landesstellen können bei Verwaltungskontrollen zur Auszahlung von Teilzahlungen von einer vollständigen Prüfung der in Absatz 3 Nummer 1, 2 und 6 genannten Merkmale absehen, sofern gewährleistet ist, dass eine vollumfängliche Prüfung der gesamten Beihilfezahlung des betroffenen Durchführungsjahres erfolgt.
(5) Die Landesstellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182

Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf

XML-Quelle beim Herausgeber