OGErzeugerOrgDV
§ 19Einstellung eines operationellen Programms
- 1.
- die anerkannte Erzeugerorganisation oder die anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt hat und zum Zeitpunkt der Einstellung die Ziele der im operationellen Programm vorgesehenen Maßnahmen erreicht waren, und
- 2.
- die Investitionsobjekte, die mit Mitteln des Betriebsfonds finanziert wurden, mindestens bis zum Ende ihrer Zweckbindungsfrist im Besitz der anerkannten Erzeugerorganisation, der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder ihrer Tochtergesellschaften, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der jeweils geltenden Fassung genügen, oder ihrer Mitglieder verbleiben und von diesen weiter genutzt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf