OGErzeugerOrgDV
§ 21Rechtswidrige Beihilfen
- 1.
- die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren jeweilige Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 einstellen;
- 2.
- das Investitionsobjekt vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nach § 20 Satz 1 verkauft, aber nicht ersetzt wird;
- 3.
- die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die jeweiligen Mitglieder innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 ihre Produktionstätigkeit außerhalb ihres geographischen Anbaugebiets verlagern;
- 4.
- sich innerhalb der Zweckbindungsfrist im Sinne des § 20 Satz 1 die Art, die Ziele oder die Durchführungsbedingungen wesentlich ändern, so dass die ursprünglichen Ziele beeinträchtigt werden;
- 5.
- die Anerkennungsvoraussetzungen nach Unionsrecht und den §§ 2 bis 8 nicht mehr vorliegen und dem auch nicht bis zum Ablauf der in Artikel 59 Absatz 1 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Frist abgeholfen wurde;
- 6.
- eine Person im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder der Gewährung einer unter die Verordnung (EU) 2021/2115 sowie die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Beihilfe an eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen eine Straftat im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 1 oder eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 Nummer 2 begangen hat.
- 1.
- der freiwilligen Aussetzung der Anerkennung,
- 2.
- des Widerrufs der Anerkennung und
- 3.
- der Auflösung der anerkannten Erzeugerorganisation oder der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf