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OGErzeugerOrgDV

§ 16Genehmigung und Auszahlung einer Beihilfe

Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

(1) Die Landesstelle soll über die Obergrenze der Beihilfe bis zum 15. Dezember des Jahres, das dem Durchführungsjahr vorangeht, entscheiden. Die Landesstelle soll über die grundsätzliche Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung entscheiden. Die Landesstelle soll die tatsächliche Höhe der Beihilfe bis zum 15. September des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt, festsetzen.
(2) Die Landesstelle soll die Beihilfe bis spätestens zum 15. Oktober des Jahres auszahlen, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182

Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR119710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf

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