(1) Die Landesstelle kann auf Antrag Vorschüsse gewähren.
(2) Ein Vorschuss ist so hoch wie die voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während eines Viermonatszeitraums. Der Viermonatszeitraum beginnt in dem Monat, in dem der Vorschuss beantragt wird. Ein Vorschuss wird nur gewährt, sofern er mindestens 25 000 Euro beträgt. Der Gesamtbetrag der in einem Jahr geleisteten Vorschüsse darf 75 Prozent des genehmigten Beihilfebetrags für das operationelle Programm nicht überschreiten.
(3) Ein Antrag auf Vorschuss kann jeweils im Januar, Mai und September eingereicht werden. Einem Antrag auf Vorschuss sind Nachweise beizufügen über
1.
die Erhebung der Beiträge zu dem Betriebsfonds und
2.
die tatsächliche Ausgabe der Beiträge zu dem Betriebsfonds sowie bereits gewährter Vorschüsse.
(4) Die Auszahlung eines Vorschusses erfolgt nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des Vorschusses. Die Landesstellen geben die geleisteten Sicherheiten während des laufenden Programmjahres in Höhe von bis zu 75 Prozent der gezahlten Vorschüsse frei, sofern die Vorschussempfänger entsprechende Belege wie Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen.
(5) Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach § 15 Absatz 2, 3 und 5 behalten die Landesstellen die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen nach Abschnitt 7 ein. Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten nach Abschnitt 5 können die Landesstellen die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
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