OGErzeugerOrgDV
§ 15Beihilfeantrag
- 1.
- Name und Vorname oder Name des Unternehmens,
- 2.
- Belege über die beantragte Höhe der Beihilfe,
- 3.
- Belege über den Wert der vermarkteten Erzeugung im Referenzzeitraum,
- 4.
- Belege über die finanziellen Beiträge der Mitglieder und der anerkannten Erzeugerorganisation,
- 5.
- Belege über die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben,
- 6.
- Belege über die Ausgaben und den Anteil des Betriebsfonds für die Interventionskategorie Krisenprävention und Risikomanagement nach Artikel 47 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen,
- 7.
- Belege über die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 7 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 8.
- eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, dass sie keine andere Unions- oder nationale Finanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 im Sektor Obst und Gemüse förderfähig sind,
- 9.
- Belege über die Durchführung der betreffenden Maßnahme im Fall des Antrags auf Zahlung von Einheitskosten, Pauschalbeträgen oder Pauschalfinanzierungen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115,
- 10.
- die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben und
- 11.
- die Namen und Anschriften aller Mitglieder der anerkannten Erzeugerorganisation des Jahres, das dem Beihilfejahr vorangeht, und im Fall von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach § 7 Absatz 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes sowie die Betriebsnummer der anerkannten Erzeugerorganisation.
- 1.
- die Ausgaben Vorhaben betreffen, die
- a)
- aus Gründen, die nicht von der anerkannten Erzeugerorganisation zu vertreten sind, nicht bis zum 31. Dezember des Durchführungsjahres des operationellen Programms durchgeführt werden konnten und
- b)
- bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht, abgeschlossen werden können, sowie
- 2.
- ein entsprechender Beitrag der anerkannten Erzeugerorganisation im Betriebsfonds verbleibt.
- 1.
- es sich bei diesen Mitgliedern um anerkannte Erzeugerorganisationen handelt, die in demselben Mitgliedstaat anerkannt sind, der die Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt hat,
- 2.
- die Belege, Zusicherungen und Angaben nach Absatz 4 für jedes Mitglied vorgelegt werden und
- 3.
- die anerkannten Erzeugerorganisationen die Endbegünstigten der Beihilfe sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.6.2024 I Nr. 182
Sonst: Ersetzt V 7840-4-2 v. 25.9.2014 I 1561 (OGErzeugerOrgDV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR119710022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b21378ee7bb3149702676a68a7ed596b8164b8660878391e484e82fcda1eb9bf