OffshoreBergV
§ 58Notfallübungen
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- die Einsatzbereitschaft der Rettungsboote zu prüfen,
- 2.
- sämtliches hierbei benutztes Rettungsgerät zu prüfen, zu reinigen und erforderlichenfalls nachzuladen oder auszuwechseln,
- 3.
- das verwendete tragbare Gerät zum bestimmungsgemäßen Aufbewahrungsort zurückzubringen und
- 4.
- mindestens einmal vierteljährlich die Rettungsboote und Rettungskapseln mit der ihnen zugeteilten Besatzung auszusetzen und im Wasser zu manövrieren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 72 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc